COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen

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COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen

 

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise beschäftigen sich wenige Unternehmen mit dem Thema Investitionen und Zukunftsvorsorge. Um einen entsprechenden Anreiz zu schaffen, in und nach der COVID-19-Krise Investitionen zu tätigen, die die Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich sichern, neue Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen und den Wirtschaftsstandort Österreich stärken sollen, hat der österreichische Gesetzgeber mit dem Investitionsprämiengesetz eine COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen. Die Umsetzung erfolgte durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Klimaschutzministerium in der Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ (im Folgenden „Förderungsrichtlinie“ genannt).

 

Wer kann eine Investitionsförderung beantragen?

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen im Sinne des § 1 UGB, das über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügt, und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben wird, berechtigt, am Förderungsprogramm teilzunehmen. Ausdrücklich nicht gefördert werden staatliche Unternehmen, insolvente Unternehmen bzw. Unternehmen, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen sowie Unternehmen, die gegen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Rechtsvorschriften verstoßen.

 

Welche Investitionen werden gefördert

Förderungsfähig sind grundsätzlich Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens. Als Neuinvestitionen gelten in diesem Zusammenhang aktivierungspflichtige Investitionen in materielle und immaterielle Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher im Anlagevermögen bzw. Anlagenverzeichnis noch nicht aktiviert waren. Unternehmen, die ihren Gewinn nicht im Wege der Bilanzierung ermitteln, können erstmalig in das steuerliche Anlagenverzeichnis aufgenommene Wirtschaftsgüter als Neuinvestitionen fördern lassen. In diesem Zusammenhang sind auch gebrauchte Güter, sofern es sich für das investierende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt, als Neuinvestitionen anzusehen.

Weitere Voraussetzung ist, dass in Hinblick auf die Investition zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 „erste Maßnahmen“ gesetzt wurden. Als erste Maßnahmen im Sinne der Förderungsrichtlinie gelten Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass vor dem 1. August 2020 keinerlei erste Maßnahmen erfolgt sein dürfen.

Voraussetzung ist weiters, dass die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition (unbeschadet üblicher Haftungsrücklasse) bis spätestens 28. Februar 2022 zu erfolgen hat. Für Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Millionen (exkl. USt) hat die Inbetriebnahme und Bezahlung bis spätestens 28. Februar 2024 zu erfolgen.

 

Welche Investitionen werden nicht gefördert?

Die Förderungsrichtlinie enthält im Weiteren auch einen Katalog über nicht förderfähige Investitionen. Dies sind - neben anderen - Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Als direkte Nutzung gilt dabei eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage.

 

Besonders praxisrelevant ist dabei die mangelnde Förderfähigkeit von PKW und LKW, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, oder fossile Energieträger direkt nutzen. Damit sind also mit einem gewöhnlichen Otto- bzw. Dieselmotoren betriebene PKW und LKW grundsätzlich nicht förderfähig.

Davon ausgenommen und damit förderfähig ist jedoch die Anschaffung von Plug-in Hybrid- und Range Extender-Fahrzeugen, sofern deren voll elektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Bruttolistenpreis (Basismodell) EUR 70.000 nicht überschreitet. Weiters förderfähig ist die Anschaffung von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Non Road Mobile Machinery ab Stufe V).

 

Wie hoch ist die Investitionsförderung?

Die Investitionsförderung gemäß Investitionsprämien-gesetz erfolgt in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses, wobei der minimale Förderungsbetrag EUR 5.000 (exkl. USt) und der maximale Förderungsbetrag EUR 50 Millionen (exkl. USt) pro Unternehmen bzw. pro Konzern beträgt.

Die Höhe des Zuschusses beträgt dabei 7 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investition. Für bestimmte, in den Anhängen 1-3 der Förderungsrichtlinie genannte Investitionen – insbesondere in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung sowie Gesundheit- und Life-Science – beträgt der Zuschuss 14 % der Anschaffungskosten.

 

Wie erhalte ich eine Investitionsprämie?

Mit der Prüfung, Zusage, Abrechnung und Auszahlung der Investitionsprämie wurde die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beauftragt.

Ein entsprechender Antrag ist bis spätestens 28. Februar 2021 schriftlich über die elektronische Anwendung aws Fördermanger einzubringen (https://foerdermanager.aws.at).

Die Anträge werden durch die aws automatisiert geprüft und eine Förderung – sofern sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen übermittelt wurden – bei Erfüllung der entsprechenden Förderungsbedingungen zugesagt.

 

Nach Durchführung der Investition ist der aws im aws Fördermanager spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderungszusage zu fördernden Investition eine Abrechnung zur Verfügung zu stellen.

Nach Vorlage der Abrechnung und positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung der Investitionsprämie durch die aws. Zur Verhinderung von Förderungsmissbrauch ist die aws berechtigt, vor Auszahlung der Förderung entsprechende Kontrollen durchzuführen bzw. wenn nach Auszahlung der Förderung Kenntnis über einen Missbrauch erlangt wird, die Förderung entsprechend zurückzufordern.

 

Um der weiterhin anhaltenden Pandemie wirtschaftlich entgegenzuwirken, werden in den entsprechenden Ausschüssen des Nationalrats derzeit die folgenden Erleichterungen behandelt. Die Frist für die Setzung der ersten Maßnahme soll von derzeit spätestens 28. Februar 2021 auf den 31. Mai 2021 verlängert werden. In diesem Zusammenhang soll auch der Investitionsdurchführungszeitraum für Anträge mit einem Investitionsvolumen von bis zu EUR 20 Millionen vom 28. Februar 2022 auf den 28. Februar 2023, sowie für Investitionen mit einem Volumen über EUR 20 Millionen vom 28. Februar 2024 auf den 28. Februar 2025 verlängert werden. Letztlich soll auch die Abrechnungsfrist von drei auf sechs Monate erstreckt werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Frist zur Beantragung der Investitionsprämie weiterhin am 28. Februar 2021 enden soll. Die Umsetzung der vorgenannten Maßnahmen wird voraussichtlich noch im Februar erfolgen.

 

Sie haben weitere Fragen zur Förderung von Investitionen nach dem Investitionsprämiengesetz, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen oder zur Förderfähigkeit bestimmter Investitionen, dann kontaktieren Sie uns gerne.