Der „Last-Minute“ Brexit-Deal

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Der „Last-Minute“ Brexit-Deal

 

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU fand die Übergangsphase zum 31.12.2020 ihr Ende. Zu Weihnachten gelang schließlich die Einigung auf ein Freihandels- und Kooperationsabkommen, mit dem nun ein neues Kapitel für die künftigen Beziehungen aufgeschlagen wird. Das Abkommen wird seit dem 01.01.2021 vorläufig angewendet, bis der formelle Ratifizierungsprozess abgeschlossen ist. Ein Überblick über ausgewählte rechtliche Konsequenzen.

 

Grenzüberschreitende Lieferungen

Seit dem 1.01.2021 trennt eine neue Zollgrenze das Vereinigte Königreich von der EU. Das Vereinigte Königreich wird zollrechtlich zu einem Drittland. Die damit einhergehenden Zollformalitäten- und Kontrollen entfallen trotz des Freihandels und Kooperationsabkommens jedoch nicht. Zollanmeldungen für Ausfuhr- und Einfuhr, administrativer Aufwand für die Zollverwaltung, Stehzeiten für die Transportmittel sowie finanzieller Aufwand für die Erstellung von Warenbegleitpapieren gehen damit einher. 

Durch das Abkommen wird eine Freihandelszone geschaffen, in der keine Zölle für sogenannte Ursprungswaren anfallen. Darunter versteht man Waren, die aus dem Vereinigten Königreich stammen und in die EU gelangen sollen, und umgekehrt. Es genießen demnach nur solche Produkte Zollfreiheit, die im Partnerland des Freihandelsabkommen produziert wurden. Die Ursprungseigenschaft muss nachgewiesen werden, weshalb mit einem hohen organisatorischen, sowie finanziellen Aufwand zu rechnen ist.

Davon unberührt gilt seit 1.01.2021 der neue UK Global Tariff, das neue Zolltarifsystem des Vereinigten Königreichs, für die Einfuhr aus Drittstaaten und für Waren, die die Bedingungen der Ursprungsliste des Freihandelsabkommens nicht erfüllen. Da viele Zölle nach diesem Tarif geringer sind, als der EU-Tarif (für bestimmte Waren sogar auf 0 gesetzt), ist es ratsam zunächst zu prüfen, ob überhaupt Zoll nach dem Global Tariff anfällt, da man sich dadurch gar nicht erst um die Ausstellung des Ursprungsnachweises im Sinne des Abkommens bemühen muss

 

Steuerrechtliche Änderungen

Das Vereinigte Königreich muss sich fortan nicht mehr an die Regelungen der EU-Steuergesetzgebung halten. Die Mehrwertsteuerrichtlinie, Mutter-Tochter-Richtlinie oder Richtlinie über die Zins- und Lizenzgebühren sowie die verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen haben keine Geltung mehr.

Bezugnehmend auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Waren ist zu beachten, dass Lieferungen an britische Unternehmer als Ausfuhrlieferungen zu behandeln sind. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen sind sie demnach also umsatzsteuerfrei. Lieferungen an britische Privatpersonen fallen nicht mehr unter die Versandhandelsregelung, sondern gelten ebenfalls als Ausfuhrlieferungen.

Umgekehrt sind Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich grundsätzlich als Einfuhr zu versteuern.

Ausnahmen gibt es in Bezug auf Nordirland: Lieferungen an Unternehmer in Nordirland sind weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln und Lieferungen von Nordirland fallen weiterhin unter die Regelungen für den innergemeinschaftlicher Erwerb bzw Versandhandel.

Bezüglich der Ertragsteuern ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich anzuwenden, das zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen dient.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren unterliegen im Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich nicht mehr dem System zur Kontrolle und Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS). Exporte nach Großbritanien gelten als Aufsfuhr und Importe aus Großbritannien als Einfuhr. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Vereinigte Königreich erfordert eine Ausfuhranmeldung sowie ein elektronisches Verwaltungsdokument. Innerhalb der EU muss EMCS für die Verbringung vom Ort der Einfuhr in die EU zum endgültigen Bestimmungsort verwendet werden. Importe verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Vereinigten Königreich in die EU müssen erst zollrechtlich behandelt werden, bevor eine Beförderung im Rahmen des EMCS beginnen kann. Das EMCS kann demnach nur mehr neben den Zollvorschriften für die Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen aus der EU in das Vereinigte Königreich verwendet werden. Die Überwachung mittels ECMS endet am Ort des Ausgangs aus der EU.

 

Niederlassungsfreiheit - Britische Limited

Mit dem Ende der Übergangsphase endete die Niederlassungsfreiheit in Bezug auf das Vereinigte Königreich. Mit 01.01.2021 endete daher auch die Anwendbarkeit des EU-Rechts für englische Gesellschaftsformen. Diese verlieren damit ihre bisherige rechtliche Grundlage innerhalb der EU. Dies ist insbesondere für Limiteds relevant, die nach englischem Recht gegründet wurden und nur im englischen Firmenbuch eingetragen waren, aber deren Hauptsitz (Verwaltungssitz) in Österreich liegtDiese verlieren ihre Rechtsfähigkeit in Österreich. Sie sind folglich unter die Auffangform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu subsumieren. Dadurch droht den Gesellschaftern eine persönliche, unbeschränkte Haftung mit ihrem gesamten Vermögen für alle Gesellschaftsverbindlichkeiten.

 

Dienstleistungen und Entsendungen

Auch die Dienstleistungsfreiheit endete mit der Übergangsphase. Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU verlieren die Entsende-, die Durchsetzungs- und die Berufsanerkennungsrichtlinie ihre Gültigkeit.

Bereits anerkannte Ausbildungen und Studienabschlüsse, die an einer britischen Bildungseinrichtung erworben wurden, behalten ihre Gültigkeit, genauso wie bereits bestehende Anerkennungen von Berufsqualifikationen zur Ausübung eines reglementierten Berufes. Dies gilt auch für Gewerbeberechtigungen. Außerdem bleiben Anerkennungen aufrecht, die bis zum Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2020) im Rahmen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit erfolgten. Die Nostrifizierung von Zeugnissen britischer Bildungseinrichtungen musste bis 01.01.2021 erfolgen, denn danach ist eine Anerkennung nicht mehr wie bisher nach EU-Recht möglich. Entsprechendes gilt vice versa auch für die Anerkennung österreichische Abschlüsse und Ausbildungen in Großbritannien.

Das Abkommen sieht keine automatische, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor. Um Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, werden im Vereinigten Königreich niedergelassene Dienstleistungserbringer und Berufsangehörige zukünftig nachweisen müssen, dass sie alle Vorschriften und Verfahren einhalten, oder über alle Genehmigungen verfügen, die für die Erbringung von Dienstleistungen in der EU erforderlich sind. Umgekehrt müssen Dienstleistungserbringer und Berufsangehörige, die in der EU niedergelassen und im Vereinigten Königreich tätig sind, nachweisen, dass sie alle einschlägigen Vorschriften des Vereinigten Königreichs einhalten.

Für österreichische Dienstleistungen im Vereinigten Königreich gelten dann britische Regelungen, für britische Dienstleistungen in Österreich EU- bzw. österreichische Regelungen.

Eine gewisse Erleichterung sieht das Abkommen für sogenannte „für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende“ vor. Diese dürfen bestimmte (eingeschränkte) Tätigkeiten ausüben. So sind beispielsweise Entsendungen von Mitarbeitern zur internen Beratung, Trainings und Schulungen möglich. Darüber hinaus können im Rahmen von Geschäftsreisen zur Vertragsanbahnung Verträge verhandelt und abgeschlossen werden. Die Entsendung von Mitarbeitern zur Montage (Installation, Abbau, Reparatur, Wartung und Beratung) von Maschinen, Anlagen, Computer-Software oder -Hardware ist möglich, wenn zwischen dem entsendenden Hersteller und dem Kunden ein Vertragsverhältnis besteht.

Bezüglich der Einreise nach Großbritannien ist zu beachten, dass eine visumsfreie Einreise und ein Aufenthalt für die Dauer von 6 Monaten möglich ist. Eine Entsendung ist unter Umständen für die Dauer von 6 Monaten ohne Visum möglich. Die im Rahmen dessen erlaubten Tätigkeiten sind taxativ unter den „Immigration Rules“ angeführt. Für Tätigkeiten, die nicht von dieser Liste erfasst sind besteht eine Visumspflicht.

 

Problem Finanzdienstleistungen

Mit Ende der Übergangsperiode haben im Vereinigten Königreich ansässige Finanzdienstleister den automatischen Binnenmarktzugang verloren. Grundsätzlich ist einem in einem EU Mitgliedstaat zugelassenen Dienstleistungsanbieter die freie Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten erlaubt. Es wird angenommen, dass dieser die gleichen Standards wie Leistungen lokaler Anbieter im jeweiligen Mitgliedsstaat erfüllt.

Nach dem Handels- und Kooperationsabkommen können neue, grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen nur angeboten werden, wenn bereits eine Niederlassung besteht. Neue Finanzdienstleistungen sind solche, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber der anderen Vertragspartei des Abkommens erbracht werden. Zudem dürfen nur solche Leistungen angeboten werden, die den Bestimmungen des Staates entsprechen, in dem die Leistung angeboten werden soll. Darüber hinaus darf die Einführung der neuen Finanzdienstleistung nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze erfordern.

Das Abkommen enthält außerdem eine Ermächtigung für dessen Vertragsparteien, vorzuschreiben, in welcher Form (institutionell und rechtlich) die Dienstleistung erbracht werden sollen. Außerdem kann den potenziellen Finanzdienstleistern vorgeschrieben werden, dass sie zum Anbieten ihrer Leistungen eine entsprechende Genehmigung benötigen.

Ein eigenes Abkommen bezüglich der Erleichterungen im Finanzdienstleistungsverkehr ist in Planung und soll noch abgeschlossen werden. Dieses soll die Äquivalenz angebotener grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen zum Inhalt haben. Es soll bis März 2021 ausgehandelt werden. Bis dahin sind die britischen Finanzdienstleister jedenfalls den eben erläuterten Hürden unterworfen.

 

Ausblick

Für das endgültige Inkrafttreten des Handels- und Kooperationsabkommens muss der formelle Ratifizierungsprozess noch abgeschlossen werden. Durch die Zustimmung aller EU Mitgliedstaaten wird die Vereinbarung bis 28.02.2021 vorläufig angewendet. Das europäische Parlament wird im Februar 2021 um seine Zustimmung ersucht werden. In einem letzten Schritt auf Seiten der EU muss der Rat den Beschluss über den Abschluss des Abkommens annehmen.

Soweit ein kurzer, auszugsartiger Überblick, der eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

 

Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.