Die rechtlichen Auswirkungen einer möglichen Verzögerung der „Lobauquerung“

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Die allseits bekannte und umstrittene Lobauquerung (S1 Wiener Außenring Schnellstraße) ist im Verzeichnis 2 zum Bundesstraßengesetz genannt. Der Bau wäre somit durch die Bundesstraßenverwaltung umzusetzen und hätte die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine für den Bau erforderliche Dienstanweisung zu erlassen. Dennoch steht der Bau der Lobauquerung möglicherweise vor seinem Aus: Bundesministerin Leonore Gewessler (Grüne) sieht die Kompetenz bei sich und hat sich klar gegen den Bau der Lobauquerung in Form des Lobautunnels ausgesprochen.

 

Auf politischer Ebene sind die beiden Regierungspartner ÖVP und Grüne hinsichtlich des Baus von neuen Straßen auf Konfrontationskurs. Laut ÖVP-Verkehrssprecher Andreas Ottenschläger müssen hinsichtlich der von Bundesministerin Leonore Gewessler abgesagten Projekte „rasch pragmatische Lösungen für die betroffenen Regionen gefunden werden“. Doch was bedeutet dies für die Immobilienbranche und für all jene Projekte, die in dieser Phase der Ungewissheit umgesetzt werden sollen? Die Konsequenzen der Entscheidung der Bundesministerin könnten viel weitreichender sein, als man zunächst vermuten mag.

 

Aufgrund der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/05/0013-17) ist in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) hinsichtlich des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem jeweiligen Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dies gilt auch bei Unterschreiten der im UVP-G 2000 normierten Schwellenwerte, was wiederum regelmäßig dazu führt, dass für zahlreiche größere Vorhaben bereits aus Gründen der Rechtssicherheit ein UVP-Feststellungsverfahren zu führen ist.

 

Im Rahmen dieses Verfahrens sind insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 (Menschen durch Luft- und Schallimmissionen), die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Fläche und Boden, Wasser, Luft und Klima, zu beschreiben. Dabei sind uA die luftschafstofftechnischen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Mensch“ darzustellen. Aus diesem Grund ist u.a. eine Verkehrsuntersuchung notwendig, um die Emissionen/Immissionen in Folge des projektinduzierten Verkehrs darzulegen.

 

Jeder Pendler, der gezwungen ist, regelmäßig zu Stoßzeiten zwischen Großenzersdorf und Stadlau zu fahren, kennt die massiv überlastete Verkehrssituation der Gegend. Doch, obgleich eine tatsächliche Untersagung der Lobauquerung einer rechtlichen Grundlage bedarf, birgt die angekündigte „Absage“ auch eine rechtliche Unsicherheit für bereits anhängige und künftige Verfahren. Es besteht Ungewissheit darüber, welche Straßenbauprojekte bzw. deren Fertigstellungszeitpunkt in Zukunft bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen zu beachten sind.

 

Das bedeutet, dass UVP-Feststellungsverfahren Planfälle aufgrund der derzeitigen Straßensituation zugrunde zu legen sind. Aufgrund der bereits teileweise überlasteten Straßen ist schwer abschätzbar, welche Folgen die verspätete Errichtung des hochrangigen Verkehrsnetzes auf zukünftige Wohnbauprojekte im 22. Wiener Gemeindebezirk haben könnte.

 

Für Rückfragen zu diesem Thema und zu UVP-Feststellungsverfahren steht Ihnen das Expertenteam der HSP Rechtsanwälte GmbH jederzeit gerne zur Verfügung.