Grundbuchs-Novelle 2020

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Die Anmerkung der Rangordnung ist ein beliebtes grundbücherliches Sicherungsinstrument. Die klassische Rangordnung wird mittels Papierbeschluss in einfacher Ausfertigung eingeräumt. Wer das Papier in Händen hält, ist gegen Dispositionen des Liegenschaftseigentümers geschützt. Trotz der Einführung einer Namens- und Treuhänderrangordnung (§ 57a GBG) mit der Grundbuchs-Novelle 2012 wird die Mehrheit der Rangordnungen bis heute in Papierform ausgestellt. Der Gesetzgeber hat sich aus diesem Grund für eine Novellierung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes entschieden, die am 1. Oktober 2020 in Kraft tritt. Hauptziel der Novelle ist die Stärkung der Treuhänderrangordnung. Dabei kann sich ein berufsmäßiger Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) eine Anmerkung der Rangordnung auf seinen Namen als Treuhänder ausstellen lassen, wobei die Treuhänder-Eigenschaft ausdrücklich angemerkt wird. Die Novelle soll nun diese Treuhänderrangordnung praktikabler machen, um gleichzeitig die Papierrangordnung zurückzudrängen und dieses „analoge Relikt“ im Grundbuchswesen zu beseitigen. Konkret gibt es nun eine Regelung für den Fall des Todes bzw. des Verlusts oder des Ruhens der Berufsberechtigung des Treuhänders. Außerdem kann der beglaubigende Notar nun auch gleichzeitig als Treuhänder fungieren, sodass sich ein Antragsteller den Weg und die Kosten zu einem weiteren Notar erspart. Das zweite wesentliche Element der Novelle betrifft die Zustellung der erledigten Grundbuchsgesuche. Ist der Antragsteller vertreten, so wird in Zukunft nur mehr an den Vertreter zugestellt. Bisher wurde sowohl an den Antragsteller, als auch an den Vertreter zugestellt. Darüber hinaus dient die Novelle auch der stärkeren Digitalisierung der Justiz. Anstatt Dokumente wie Melderegisterauskünfte, Personenstandsurkunden oder Firmenbuchauszüge im Original beizulegen, wird in Zukunft im Grundbuchsverfahren direkt auf inländische öffentliche und digital geführte Register zugegriffen. Das sichert die Aktualität der vorgelegten Daten und erspart dem Antragsteller das Zusammentragen der Dokumente. Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung Ihrer rechtlichen Fragen zur neuen Grundbuchs-Novelle 2020 zur Verfügung.