Urheberrecht - Softwareentwicklung

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Bei unserem internen Event, dem JuristenLunch, ging es um die Frage, welche vertragliche Regelungen erforderlich sind, damit ein Dienstgeber die vom Dienstnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber entwickelte Computerprogramme umfangreich wirtschaftliche verwerten kann. Dieser Thematik widmete sich Mag. Jusinger:

 

Der oder die Programmierer sind Urheber bzw. Miturheber. Das Urheberrecht kann unter Lebenden nicht übertragen werden. Der Arbeitgeber kann daher nur ein Werknutzungsrecht an der Software erwerben. Der Dienstgeber erwirbt ex lege an Computerprogrammen ein unbeschränktes Werknutzungsrecht, die ein angestellter oder in einem Dienstverhältnis tätiger Programmierer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen hat, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist. Das Werknutzungsrecht ist ein absolutes, gegen jedermann wirksames Recht; auch der Urheber selbst hat sich in den Grenzen des von ihm eingeräumten Werknutzungsrechts jeder eigenen Verwertung seines Werks zu enthalten. Den Dienstgeber trifft keine Ausübungspflicht. Der hat Dienstgeber das Recht zu bestimmen, mit welcher Urheberbezeichnung das Computerprogramm zu vertreiben ist. Außerdem erhält der Dienstgeber den Werkschutz. Dienstnehmer sind alle abhängigen Beschäftigten, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses für einen Dienstgeber mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich  tätig werden. Auf den Dienstgeber gehen die Nutzungsrechte als unbeschränktes Werknutzungsrecht nur an denjenigen Computerprogrammen über, die der angestellte Programmierer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen hat. Erbringt ein Programmierer seine Programmiertätigkeiten aufgrund eines Werkvertrags bzw. als freier Dienstnehmer, dann ist § 40b UrhG nicht anwendbar. Der Auftraggeber muss sich das für die wirtschaftliche Verwertung des Computerprogramms erforderliche Werknutzungsrecht vertraglich einräumen lassen.

 

Zusammenfassung:

Wird ein Computerprogramm von einem angestellten Programmierer erstellt, so erhält dessen Dienstgeber kraft Gesetzes alle Verwertungsrechte an diesem. Es bedarf diesfalls keiner gesonderten vertraglichen Rechtseinräumung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Erbringt der Programmierer hingegen seine Arbeitsleistung nicht als Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter oder aufgrund eines Werkvertrages, ist eine ausdrückliche Vereinbarung über den Umfang der Rechtseinräumung erforderlich.

 

Gerne stehen wir Ihnen zur Beantwortung Ihrer rechtlichen Fragen zu diesem Thema zur Verfügung.