Wer die Namensänderung nicht rechtzeitig meldet, darf nicht Österreicher*in werden?

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Einer Mandantin der HSP Rechtsanwälte GmbH wurde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft verwehrt und das lediglich, weil sie einer Meldeverpflichtung zu spät nachkam. Gegen diese Unverhältnismäßigkeit kämpfte HSP an und schließlich hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit der Entscheidung vom 09.03.2021, G 26/2021, die Ziffern- und Zeichenfolge "3, " in § 10 Abs 2 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 als verfassungswidrig auf.

 

Ausgangspunkt der VfGH-Entscheidung

Unsere Mandantin und Beschwerdeführerin (BF) im Anlassverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist eine ukrainische Staatsangehörige, die sich seit 30. März 2010 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 besitzt und zudem strafrechtlich unbescholten ist. Durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger im Mai 2019 erfolgte eine Namensänderung. Diese meldete sie am 5. November 2019 der zuständigen Behörde (Landeshauptmann von Wien) und damit laut Einwanderungsbehörde nicht unverzüglich.

 

Auf Grund dieser verspäteten Meldung verhängte das Magistrat der Stadt Wien mit Strafverfügung vom 5. Mai 2020 über die Mandantin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden), was der gesetzlichen Mindeststrafe entspricht. Dies stellt die einzige Verwaltungsübertretung der Mandantin dar. In weiterer Folge wurde ihr Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen.

 

Bei der Behandlung, der von HSP Rechtsanwälte GmbH eingebrachten Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid, sind beim Verwaltungsgericht Wien Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entstanden. Das Gesetz sah vor, dass jede rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des Niederlassungsgesetzes (NAG) bis zum Ablauf der fünfjährigen Tilgungsfrist dem Erwerb der Staatsbürgerschaft entgegenstehe. Ein solches Einbürgerungshindernis verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot der Bundesverfassung.

 

Begründend brachte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund der von HSP eingebrachten Bescheidbeschwerde im Antrag vor, dass das Gesetz anordne, die Staatsbürgerschaft dann nicht verliehen werden dürfe, wenn eine "bestimmte Tatsache" vorliege. Es komme also nur darauf an, ob eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung des NAG bestehe. Eine Interessensabwägung sei nicht vorgesehen. Es liege ein absolutes Verleihungshindernis vor, das bis zur Tilgung der Verwaltungsstrafe – also fünf Jahre ab Rechtskraft – bestehen bleibe. Dies gelte damit auch in jenen Fällen, in denen wegen der Verletzung einer bloßen Meldeverpflichtung eine äußerst geringe Strafe verhängt worden sei. Eine Differenzierung, z.B. nach der Strafhöhe oder der Art der Verwaltungsübertretung, sei nicht möglich. Einerseits lasse der Gesetzgeber zwar die Verhängung äußerst geringer Strafen zu, womit er ausdrücke, dass der Schuld- und Unrechtsgehalt solcher Verwaltungsübertretungen nicht zwangsläufig als besonders gewichtig zu bewerten sei, andererseits knüpft er aber an eine, offensichtlich nicht als schwerwiegend anzusehende, Übertretung eine so einschneidende Rechtsfolge wie den absoluten Ausschluss vom Erwerb der Staatsbürgerschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren.

 

Außerdem sei die Bestimmung in sich widersprüchlich. Während durch den Verweis einerseits jegliche rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des NAG zur Verweigerung der Staatsbürgerschaft führe, ordne dieselbe Bestimmung der Folge an, dass die Staatsbürgerschaft an einen Fremden nicht verliehen werden dürfe, wenn dieser wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung des NAG mit besonderem Unrechtsgehalt rechtskräftig bestraft worden sei.

 

Ergebnis-Gesetzesaufhebung

 

Dazu hielt der VfGH fest, dass der normative Zusammenhang, in dem die angefochtene Bestimmung steht, als Verleihungshindernis nur eine Bestrafung wegen Übertretung solcher Bestimmungen des NAG rechtfertige, "die für den bisherigen Aufenthalt des Fremden maßgeblich waren bzw. sind", und denen daher "aus staatsbürgerschaftsrechtlichen Gesichtspunkten bei der Beurteilung der erfolgreichen Integration eines Verleihungswerbers ein besonderes Gewicht" zukommt. Die angefochtene Bestimmung beschränkt sich aber nicht darauf, sondern erfasst Übertretungen des NAG generell.

 

Damit behandelt die angefochtene Bestimmung das hier festgelegte Verleihungshindernis des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen jeglicher Übertretung einer Bestimmung des NAG anders als vergleichbare Verleihungshindernisse, die systematisch in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Denn die zentrale Norm im Staatsbürgerschaftsgesetz hinsichtlich Verleihungshindernis stellt, wie schon erwähnt, ausdrücklich auf eine rechtskräftige Bestrafung wegen "einer schwerwiegenden Übertretung" des NAG ab, aber nur dann auf eine Verwaltungsübertretung – und damit auch eine Übertretung des NAG – wenn eine von der Strafhöhe her qualifizierte, rechtskräftige Bestrafung vorliegt.

 

Ein Verleihungshindernis stellt es nach der angefochtenen Bestimmung somit auch dar, wenn etwa ein Fremder die Änderung der Identitätsdaten der Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht unverzüglich meldet. Ein fünfjähriges Verleihungshindernis besteht demnach auch dann, wenn der Verstoß gegen eine solche Ordnungsvorschrift einmalig geblieben ist, lange zurückliegt und von der Strafbehörde aufgrund der Geringfügigkeit der Pflichtenverletzung nur mit der Mindeststrafe von EUR 50,- geahndet wurde.

 

Im Gegensatz zu jenen Regelungen, in denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass ein qualifizierter Verstoß vorliegen muss, um ein Verleihungshindernis zu begründen, fehlt es im vorliegenden Fall an einer sachlichen Rechtfertigung, dass ein derart geringes Vergehen, eine solch gravierende Rechtsfolge nach sich zieht.

 

Die angefochtene Ziffern- und Zeichenfolge "3, " in § 10 Abs 2 Z 1 StbG wurde daher wegen des Verstoßes gegen Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2021 in Kraft.

 

Unsere Expertinnen und Experten stehen auch Ihnen bei jeglichen Fragen im Zusammenhang mit Einwanderung und Niederlassung beratend zur Seite.