Änderungen im Berufsrecht
Änderungen aufgrund des BRÄG 2020 vom 21.03.2020:
Umfangreiche Änderungen im rechtsanwaltlichen Berufsrecht waren zur Umsetzung der 5. Geldwäsche Richtlinie notwendig, v.a. beim Umgang mit Mandanten aus Drittländern mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie zum Schutz von Angestellten eines Rechtsanwalts betreffend, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche kanzleiintern oder an die RA-Kammer melden.
§8b Abs. 2 RAO legt fest, dass die Überprüfung der Identität einer Partei nun auch „auf Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen, unabhängigen Quelle stammen“ möglich ist, und nicht nur anhand der bislang schon vorgesehenen Mittel, wie z.B.: eines amtlichen Lichtbildausweises. Außerdem kann die Identitätsfeststellung nunmehr auch aus der Ferne oder auf elektronischem Weg erfolgen.
Gemäß §8b RAO Abs. 4a sind Rechtsanwälte bei Knüpfung einer neuen Geschäftsbeziehung zu einem Rechtsträger iSd §1 Abs. 2 WiEReG nun ausdrücklich zur Einholung eines WiEReG-Auszugs verpflichtet.
Zudem gibt es Änderungen hinsichtlich Mandanten aus Geldwäsche-Hochrisikoländern. Das sind solche Länder, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhebliche Schwachstellen aufweisen. Bei Geschäftsbeziehungen mit Beteiligung eines solchen Drittlandes sind die verschärften Sorgfaltspflichten nach §9a FM-GwG einzuhalten (z.B. Hinterfragung von Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, Prüfung der Herkunft finanzieller Mittel etc.). Per Verordnung kann die Justizministerin noch weitere risikominimierende Maßnahmen anordnen.
Die Sorgfaltspflichten werden auch auf bestehende Geschäftsbeziehungen, unabhängig davon, wann diese begründet wurden, erstreckt. Gemäß §8b Abs. 6a RAO insbesondere dann, wenn der Rechtsanwalt Kenntnis von einer Änderung maßgeblicher Umstände hat. In einem solchen Fall ist die Partei innerhalb eines Jahres zu kontaktieren und die relevanten Informationen sind einzuholen. Sollte die Identifizierung aufgrund mutwilliger Verweigerung eines berechtigen Auskunftsbegehrens seitens des RA scheitern, ist eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle gem. Abs. 7 „in Erwägung zu ziehen“, aber nicht mehr verpflichtend. Außerdem enthält nun §8d RAO einen Verweis auf §2 Z 1-3 WiEReG, womit nun eine einheitliche Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, auch in der RAO, erreicht wird.
Änderungen der Richtlinie zur Berufsausübung (RL-BA 2015)
§40 RL-BA 2015 soll Klarheit in Bezug auf die Verwendung von Cloud-Technologien schaffen. Der RA kann nun unter Wahrung seiner Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtlichen Anforderungen externe Dienstleister zur elektronischen Datenverarbeitung (z.B. Cloud-Services) heranziehen, ohne vorheriger Einwilligung des Klienten, sofern die Voraussetzungen des §40 Abs. 3 Z 1-5 RL-BA 2015 erfüllt sind. Allerdings besteht unter anderem eine Informationspflicht des RA gegenüber seinen Mandanten, wenn er Cloud-Technologien einsetzen will.
Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit Covid-19
Die Verschwiegenheitspflicht nach §9 Abs. 2 RAO ist als lex specialis zur Auskunftspflicht nach §5 Abs. 1 EpidemieG zu sehen. Eine Auskunft des Rechtsanwalts gemäß EpidemieG, die den Klienten betrifft, darf also erst nach dessen Zustimmung erfolgen.