Vorkehrungen für drohende Insolvenzen
Trotz staatlicher Unterstützungsmaßnahmen steht vielen Unternehmern eine schwere Zeit bevor –Zahlungsverpflichtungen wurden durch staatliche Stundungen zwar aufgeschoben, aber nicht aufgehoben. Um die Coronakrise zu überstehen, sollten Unternehmer sich auf drohende Zahlungsausfälle ihrer Schuldner vorbereiten.
Schwere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen
Die Coronakrise stellt für viele Unternehmen eine Bewährungsprobe dar. Eine Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners ist oft nicht nur für diesen selbst schwer zu meistern, sondern verschärft auch die Probleme für dessen Gegenüber. Trotz der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen sollten Vorkehrungen für drohende Zahlungs- oder Leistungsausfälle durch insolvenzgefährdete Geschäftspartner getroffen werden, um bestmöglich durch die Krise zu kommen.
Staatliche Maßnahmen in der Krise
Zur Bewältigung der Corona-bedingten Wirtschaftskrise macht die aktuelle Covid-19 Notfallgesetzgebung auch nicht vor dem Insolvenzrecht halt.
So wurde bei Überschuldung die Pflicht zur Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (vorübergehend) ausgesetzt. Diese Erleichterung gilt für eine Überschuldung, die im Zeitraum zwischen 01.03.2020 und 31.01.2021 eintritt. Bei Zahlungsunfähigkeit besteht eine Antragspflicht aber weiterhin.
Verfahrensfristen im Insolvenzverfahren kann das Gericht „angemessen“, höchstens aber um bis zu 90 Tage, verlängern. Die Frist zur Sanierungsplanabnahme bei Eigenverwaltung wurde auf 120 Tage verlängert.
Außerdem besteht, unter gewissen Voraussetzungen, ein Anfechtungsschutz für Überbrückungskredite zur Zwischenfinanzierung der Covid-19 Kurzarbeitshilfe.
Erleichterung besteht auch für Zahlungspläne. Der Schuldner kann eine Stundung von Zahlungsverpflichtungen um bis zu 9 Monate beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass sich seine Einkommens- und Vermögenslage bedingt durch die gesetzlichen Covid-19-Beschränkungen derart nachteilig verändert hat, dass die Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht mehr erfüllt werden können.
Knackpunkt AGB
Nach dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht“ sollten Unternehmen in Erwägung ziehen, die eigene Position durch entsprechende Adaptierung ihrer Standard-Verträge und AGB zu verbessern und sich auf diese Weise zumindest teilweise abzusichern. Krisenangepasste AGB und Musterverträge lohnen sich mittel- und langfristig und können später aufkommende Kosten und Mühen ersparen. Die nachfolgenden Vorschläge bieten einen auszugsweisen Überblick der vertragsgestalterischen Möglichkeiten durch den Einsatz von AGB.
Frühwarnsystem
Die sinnvollste Art, sich vor finanziellen Schwierigkeiten der Geschäftspartner zu schützen, ist eine Insolvenzprophylaxe die schon dann wirkt, bevor eine tatsächliche Insolvenz überhaupt eingetreten ist. Dazu ist es notwendig, rechtzeitig von den finanziellen Schwierigkeiten seines Gegenübers zu erfahren. Um dies sicherzustellen ist eine Vereinbarung von Mitteilungspflichten des Vertragspartners sinnvoll. Dadurch soll auf wirtschaftliche Schwierigkeiten zeitnah aufmerksam gemacht werden. Eine Hinweispflicht darauf, dass Verbindlichkeiten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können, ist ratsam. Um späteren Streitigkeiten und Unklarheiten entgegenzuwirken, sollte eine exakte Definition der „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ getroffen werden und eine eindeutige Schwelle festgelegt, wann die Warn- und Hinweispflicht ausgelöst wird. In einem weiteren Schritt sollten sich Unternehmen vertraglich diverse Möglichkeiten vorbehalten, um gezielt auf wirtschaftliche Schwierigkeiten ihrer Geschäftspartner zu reagieren.
Anpassung der Zahlungsmodalitäten an die Krise
Darüber hinaus ist es ratsam, Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren, die eine größtmögliche Sicherheit vor finanziellem Straucheln des Gegenübers bieten. Hier ist beispielsweise an Vorauskassa oder Anzahlungen zu denken. Auch Eigentumsvorbehalte bieten eine Absicherung, denn bevor der Vertrag nicht voll erfüllt wurde, geht auch das Eigentum an der Ware nicht über.
Soweit ein kurzer Einblick in die aktuelle insolvenzrechtliche Situation, der eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Wir stehen Ihnen hierbei gerne beratend zur Seite.
Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Expertenteam jederzeit gerne zur Verfügung.