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NewsletterÖsterreichische Staatsbürgerschaft für Nachkommen von Opfern des Nationalsozialismus
Mit 1. September 2020 tritt der §58c Abs 1a des Staatsbürgerschaftsgesetzes in Kraft. Dieser ergänzt den bisherigen §58c Abs 1 StbG und ermöglicht es im Bestreben um Versöhnung mit den Opfern des Nationalsozialismus nun auch den Nachkommen von Personen (jüdisch oder nicht-jüdisch), die der Verfolgung des NS-Regimes ausgesetzt waren, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erwerben. Nachstehend dürfen wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Punkte verschaffen.
Nachkommen
Der Abs 1a findet Anwendung auf Nachkommen von Personen, die als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils vor dem 15. Mai 1955 ins Ausland emigrierten, weil sie die Verfolgung durch das NS-Regime befürchteten oder erlitten haben oder sich für die demokratische Republik Österreich einsetzten und deshalb Verfolgungen ausgesetzt waren, oder dies zu befürchten hatten.
Als Nachkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Adoptivkinder, die als Minderjährige adoptiert wurden. (§58c Abs 1b StbG)
Vorgehensweise zum Erwerb der Staatsbürgerschaft
Wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unterstützen wir Sie gerne bei der Antragstellung. Es besteht die Möglichkeit sich an folgende Behörden zu wenden:
• Bei Wohnsitz im Ausland an die zuständige Vertretungsbehörde (Botschaft oder Generalkonsulat)
• Bei Wohnsitz in Österreich an das jeweils zuständige Amt der Landesregierung
Das Anzeigeformular ist vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen zur Person des Staatsbürgerschaftswerbers (d.h. des Nachkommen) und Belegen über die Nachkommenschaft eines Verfolgten, bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Benötigte Unterlagen der/des Anzeigenden
• Aktuelles Lichtbild
• Geburtsurkunde
• Heiratsurkunden und Eheauflösungsurkunden
• Nachweise über allfällige Namensänderungen
• Sämtliche Unterlagen, die dem lückenlosen Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses zum verfolgten Vorfahren dienen, z.B: Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Nachweise über Anerkennung der Vaterschaft, Adoptionsurkunden
• Nachweise über aktuelle Staatsangehörigkeiten (Achtung: manche Staaten sehen den automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit vor, wenn eine andere angenommen wird, das österreichische Gesetz verlangt in diesem Fall nicht, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird.)
• Gültiger Reisepass
• Aktueller Strafregisterauszug
Benötigte Unterlagen des verfolgten Vorfahren
• Geburtsurkunde
• Nachweise über allfällige Namensänderungen
• Nachweis über den früheren Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder jener eines der Nachfolgestaaten der österreichisch-ungarischen Monarchie
• Unterlagen über die erlittene Verfolgung bzw. dass eine solche zu befürchten war (z.B. Opferausweis der Republik Österreich)
• Unterlagen über den Hauptwohnsitz in Österreich, und wann die Ausreise ins Ausland stattgefunden hat
• Vom Verfolgten unterschriebene Erklärung über die Straffreiheit, sofern dieser noch am Leben ist
• Sterbeurkunde, sofern dieser bereits verstorben ist
grundsätzlich separat zu beurteilen.
Viele dieser Dokumente müssen entweder mit diplomatischer Beglaubigung oder mit Apostille versehen sein, und zudem, sofern sie nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Übersetzer übersetzt werden.
Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine allgemeine, beispielhafte Auflistung, von der im Einzelfall abgegangen werden kann. Außerdem bestimmt §58c Abs 5 StbG, dass die Behörde den Nationalfonds der Republik Österreich als
Sachverständigen für die Beurteilung des Vorliegens der geforderten Voraussetzungen heranziehen kann.
Da in vielen Familien das Auffinden der geforderten Dokumente mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist oder die Familiengeschichte und Lebensumstände nicht mehr genau nachverfolgt werden können, stellt das Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten seine Hilfe zur Verfügung.
Sonstige Voraussetzungen
Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen müssen auch jene des §10 Abs 1 Z 2-6, Z 8 und Abs 2 Z1 und Z3-7 StbG erfüllt sein. Diese behandeln die weitgehende, bisherige Straffreiheit und die positive und bejahende Einstellung zur Republik Österreich seitens des Anzeigenden und das Nichtvorliegen von Gründen, die die diplomatischen Beziehungen Österreichs zum Herkunftsland des Anzeigenden beeinträchtigen könnten.
Für Rückfragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.