WEG Novelle 2020 - BGBl. 2020/81

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Mit der WEG Novelle 2020 - BGBl. 2020/81 wurde in § 12 Abs 3 WEG ergänzt bzw. klargestellt, wie das Grundbuchsgericht mit einem Antrag auf Einverleibung eines Mindestanteils zu verfahren hat, welcher im Eigentum einer Erbengemeinschaft von mehr als zwei natürlichen und/oder juristischen Personen steht. Nach dem Grundsatz der Unteilbarkeit des Mindestanteils kann dieser nur einer (natürlichen oder juristischen) Person ungeteilt oder zwei natürlichen Personen je zur Hälfte (Eigentümerpartnerschaft) zustehen.  Der Grundsatz der Unteilbarkeit gilt auch für die Nachfolge von Todes wegen. Auch im Erbfall soll keine „Zersplitterung“ des Eigentums am Mindestanteil erfolgen.

Bislang war nicht explizit geregelt, wie das Grundbuchsgericht mit einem Antrag auf Eigentumseinverleibung eines im Eigentum einer Erbenmehrheit stehenden Mindestanteil umgehen soll. Im Fall eines auf diesbezüglichen Eigentumseinverleibung gerichteten Antrags hat das GB-Gericht diesen nach dem novellierten § 12 Abs WEG (i) abzuweisen,  (ii) die Antragsteller auf die Unmöglichkeit der begehrten Einverleibung hinzuweisen und ihnen (iii) eine angemessene Frist  dafür einzuräumen, um stattdessen den Erwerb des Mindestanteils durch eine einzelne Person oder Eigentümerpartnerschaft zu beantragen. Unterbleibt eine fristgerechte Einigung und Antragstellung, hat das GB-Gericht mit öffentlicher Versteigerung des Mindestanteils vorzugehen.

Die durch die gegenständliche Novelle erfolgte Klarstellung, trägt jedenfalls zur Rechtssicherheit bei und ist daher zu begrüßen.