Corona-Kurzarbeit und andere Unterstützungen: Update

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  • Ergänzend zu unserem Newsletter vom 17. März 2020 möchten wir Sie hinsichtlich der Änderungen in Zusammenhang mit der neu eingeführten Corona-Kurzarbeit und diversen Förderungen auf dem Laufenden halten. 

 

 

 

Lohnnebenkosten

 

Die bisherige Regelung, dass die Lohnnebenkosten erst ab dem vierten Kurzarbeitsmonat vom AMS ersetzt werden, wurde nunmehr geändert. Aktuell werden sie dem Arbeitgeber im Falle von Kurzarbeit bereits ab dem ersten Tag vom AMS ersetzt.

 

Während der Kurzarbeit sind somit die Sozialversicherungsbeiträge (sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberanteile) zwar in voller Höhe zu zahlen, als wäre die Arbeitszeit nicht gekürzt worden. Das AMS übernimmt allerdings bereits ab dem ersten Tag die Dienstgeberanteile sowie sonstige lohnbezogene Dienstgeberabgaben. Zum Zeitpunkt der Rückerstattung siehe Punkt 3 unten. 

 

Urlaub

 

Ebenso wie die Lohnnebenkosten wurde auch die Regelung hinsichtlich des bestehenden Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers abgeändert. Anders als bisher müssen bestehende Urlaubsansprüche nicht vor Beginn der Kurzarbeit vom Arbeitnehmer aufgebraucht werden. Arbeitgeber sind zwar dazu angehalten, die Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit dazu zu motivieren, „angesparten“ Urlaub zu beziehen, bevor die Kurzarbeit beginnt, allerdings hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, seine Arbeitnehmer hierzu zu verpflichten. Urlaub ist daher ab sofort nicht mehr verpflichtend zu verbrauchen. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während des Urlaubs ganz normal zu entlohnen hätte, ohne hierfür Ersatzleistungen vom AMS zu erhalten, hat diese Regelung den Vorteil für Arbeitgeber, dass bei vereinbarter Kurzarbeit bereits früher eine finanzielle Entlastung eintritt, somit die angespannte Liquidität von Unternehmen früher abgefedert wird. Wie erwähnt wurde vom Parlament ein Hilfsfonds über EUR 4 Mrd. zur Verfügung gestellt, um die Belastung für Unternehmen abzufedern.

 

Zeitpunkt der Ausgleichszahlung

 

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Dienstnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats dem AMS ein „Durchführungsbericht“ für die Abrechnung vorzulegen. Zudem sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeit zu führen, diese sind allerdings nur auf Anforderung an das AMS zu übermitteln. 

Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe durch das AMS an den Arbeitgeber erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung innerhalb von 90 Tagen nach Vorlage eines vollständigen Verrechnungsnachweises.

 

Ablauf der Antragstellung

 

Der Ablauf der Antragstellung wurde mittlerweile folgendermaßen festgelegt:

 

  • Die ausgefüllte und vom Dienstgeber sowie von den betroffenen Dienstnehmern unterfertigte Sozialpartnervereinbarung muss zuerst an die Wirtschaftskammer Österreich und an die Gewerkschaft versendet werden. Dabei ist auch bereits eine Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzugeben. Hierbei sollte nicht bloß auf das Coronavirus verwiesen werden, sondern auch kurz dargestellt werden, wie der COVID-19-Ausbruch den Betrieb konkret einschränkt. 

  • Beide Sozialpartner (WKO & ÖGB) müssen der Kurzarbeit im jeweiligen Betrieb zustimmen.

  • Beide Sozialpartner erteilen separat eine Zustimmung im elektronischen Schriftverkehr. Der Arbeitgeber erhält daher zwei gesonderte Zustimmungserklärungen. Ob die Zustimmung in einem einfachen Mail oder die unterzeichneten Formulare retourniert werden, ist dabei noch offen. 

  • Erst nach erteilter Zustimmung beider Sozialpartner kann das Antragformular an das AMS ausgefüllt und übermittelt werden.

  • Anschließend sind folgende Unterlagen an die zuständige Landesgeschäftsstelle des AMS zu übermitteln:  

    - AMS Antragsformular
    - Sozialpartnervereinbarung
    - Zustimmungserklärung der WKO
    - Zustimmungserklärung des ÖGB
    - Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten

 

Update Überbrückungsgarantie (AWS)

 

Wie wir Sie bereits informiert haben, werden durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH Überbrückungsgarantien in Höhe von bis zu EUR 2,5 Mio. pro KMU zur Verfügung gestellt. Konkretisiert wurde hier mittlerweile, dass die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung 5 Jahre betragen wird und die Einreichung über die finanzierende Hausbank erfolgen soll. 

Weiterführende Informationen zur Überbrückungsgarantie des AWS finden Sie unter nachfolgendem Link: 

 

https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

 

 

Förderprogramm Telearbeit der Stadt Wien 

 

Die Stadt Wien fördert Wiener Unternehmen bei der Einrichtung von Telearbeitsplätzen. Gefördert werden Wiener KMU sowie Kleinstunternehmen. Die Förderquote beträgt 75 % des Projekts (bis maximal EUR 10.000,-- pro Projekt), wobei Kosten für Beratungsleistungen zur hard- und softwaremäßigen Ausstattung des Telearbeitssystems sowie IT-Hardware und Software gefördert werden. 

Der Förderbeitrag kann für Projekte seit 1. März 2020 rückwirkend beantragt werden (bis spätestens 31. Dezember 2020). Weiterführende Informationen hierzu finden sie unter dem folgenden Link: 

 

https://wirtschaftsagentur.at/foerderungen/programme/home-office-131/

 

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update gedient zu haben, und stehen selbstverständlich für Rückfragen zur Verfügung. Natürlich werden wir Sie weiterhin hinsichtlich der rechtlichen Situation in Zusammenhang mit dem Coronavirus auf dem Laufenden halten.