News

Informationsfreiheitsgesetz – Der große Wurf zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses oder ein probates Mittel zur Umgehung der Parteistellung?

Mag. Bernhard Marold
Rechtsanwalt
Ing. Maximilian Schwarzbauer, B.Sc.
juristischer Mitarbeiter

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist bereits seit September2025 in Kraft und die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die neu gewonnene Informationsfreiheit nicht nur das Amtsgeheimnis beseitigt, sondern gleichzeitig auch als Werkzeug dienen kann, um – etwa in Projektgenehmigungsverfahren – auch ohne Parteistellung zu einer Art von Akteneinsicht zu gelangen. Informationsbegehren können etwa dazu genutzt werden, Projektunterlagen in Bewilligungsverfahren abzufragen. Projektwerber und Behörden sind mit dem Umstand konfrontiert, dass unter Umgehung verwaltungsrechtlicher Grundsätze plötzlich Personen am Verfahren „teilnehmen“, denen eigentlich überhaupt keine Parteistellung zukommt.

Dass dies nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dürfte unstrittig sein und ergibt sich bereits aus den Grundsätzen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere aus §§ 8, 17 und 63 AVG. Danach darf das Recht auf Akteneinsicht und die Anfertigung von Abschriften nicht weiter gehen als die zugrunde liegende Parteistellung. Die Parteistellung wiederum setzt einen Rechtsanspruch oder zumindest ein rechtliches Interesse voraus und ist in zahlreichen Materiengesetzen genau definiert. Behörden haben im Zuge der Herausgabe von Informationen an am Verfahren an sich unbeteiligte Personen mit besonderer Sorgfalt vorzugehen und insbesondere die Privatsphäre sowie das Recht auf Datenschutz der Betroffenen zu wahren.

Das IFG regelt zwar, dass Betroffene (regelmäßig sind das Projektwerber in Genehmigungsverfahren, deren Rechte durch eine Informationserteilung berührt sein können) vor der Informationserteilung zuhören sind. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die im IFG nicht eindeutig geregelte Parteistellung der von einer Anfrage betroffenen Projektwerber im Verwaltungsverfahren zu erheblichen Rechtsschutzdefiziten führt. Diese sind auf die Möglichkeit beschränkt, im Rahmen einer bloßen Stellungnahme Gründe gegen die Offenlegung vorzubringen, ohne jedoch verfahrensrechtlich abgesicherte Mitwirkungs- oder Abwehrrechte zu haben. Infolgedessen kommt es vor, dass Behörden im Zuge von IFG-Anfragen auch sensible oder schutzwürdige Informationen herausgeben und gleichzeitig die Parteistellung der Betroffenen verneinen, denen dann kaum eine wirksame Rechtsschutzmöglichkeit zukommt.

Ursächlich hierfür ist insbesondere das Fehlen effektiver Sicherungsinstrumente im österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht. Anders als im Zivilrecht existiert kein funktionales Äquivalent zu einer einstweiligen Verfügung, das geeignet wäre, die drohende Offenlegung von Informationen vorläufig zu untersagen. Damit besteht keine Möglichkeit, bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Informationsherausgabe einen faktischen Vollzug zu verhindern, was den Rechtsschutz der Betroffenen erheblich schwächt.

Dieses Defizit wiegt besonders schwer, weil die Offenlegung sensibler Informationen – etwa von Geschäftsgeheimnissen, bautechnischen Unterlagen oder Gutachten – faktisch irreversibel ist und somit nicht rückgängig gemacht werden kann. Daraus ergibt sich eine strukturelle Rechtsschutzlücke zwischen der behördlichen Entscheidung über die Informationsfreigabe und der erst nachgelagerten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Aktuell ist nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen den Betroffenen im IFG-Verfahren Parteistellung eingeräumt wird. Eine einheitliche Verwaltungspraxis oder gefestigte Rechtsprechung hierzu besteht nicht. Diese Unsicherheit verstärkt die bestehenden Rechtsschutzdefizite zusätzlich, da für Betroffene häufig nicht vorhersehbar ist, ob und in welchem Umfang sie sich gegen die Informationsherausgabe durch die Behörde zur Wehr setzen können. Die bisherige Behördenpraxis und auch die Judikatur der Verwaltungsgerichte tendiert zwar dazu, den Umfang der Informationsfreigabe eher restriktiv auszulegen und einzuschränken, eine abschließende Klärung durch die Höchstgerichte steht jedoch noch aus.

Bis die Frage des Umfangs der Informationsfreigabe und der Parteistellung der betroffenen Projektwerber im IFG-Verfahren final geklärt ist und die Behörden eine einheitliche Verwaltungspraxis verfolgen, kann einstweiliger Rechtschutz im Rahmen eines sogenannten Mandatsbescheides durch die Datenschutzbehörde erwirkt und damit die Informationsweitergabe bis zur Klärung durch die Verwaltungsgerichte untersagt werden.

Bei einer Offenlegung von Informationen über ein Bauprojekt erfolgt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten – konkret von „Wirtschaftsdaten“ – der betroffenen Unternehmen und ist daher der sachliche Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes eröffnet, was Voraussetzung für die Zuerkennung einstweiligen Rechtschutzes durch die Datenschutzbehörde ist.

Die Anrufung der Datenschutzbehörde bietet eine gesetzliche Möglichkeit, gegen eine geplante, noch nicht erfolgte Offenlegung bzw. Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines positiv bewilligten Antrages nach dem IFG einen Mandatsbescheid als Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes zu erlangen.

So ist die Datenschutzbehörde ermächtigt, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren die Weiterführung einer Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, wenn durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person (Gefahr im Verzug) vorliegt.

Da der Erlassung eines Mandatsbescheides kein Ermittlungsverfahren der Datenschutzbehörde vorangehen muss, obliegt es dem Antragsteller, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bescheiderlassung zusammen mit dem Antrag zu bescheinigen. Da die Datenschutzbehörde bei der Prüfung der Gefahr in Verzug einen sehr strengen Maßstab anlegt und somit bloßabstrakt dargestellte Gefahren oder die reine Möglichkeit dieser ausdrücklich nicht ausreichend sind, ist ein ausreichend substantiiertes Tatsachenvorbringen notwendig, das auf den Einzelfall bezogen sein muss.

Nicht selten können Informationsbegehren zu Verzögerungen, etwa bei der Entwicklung von Bauvorhaben, führen. Die Expert:innen von HSP.law stehen mit ihrer Erfahrung gerne zur Verfügung, um in Verfahren nach dem IFG sorgfältig zu argumentieren und die gebotenen Schritte in der erforderlichen Geschwindigkeit zu setzen.

Weitere Neuigkeiten & Insights