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Liegenschaftsschenkungen an Minderjährige: OGH verschärft Anforderungen

Mag. Tino Enzi
Partner
Florian Grabner-Haider
juristischer Mitarbeiter

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2025 seine bisherige Rechtsprechung erneut bestätigt, dass eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines Schenkungsvertrages auch dann zu versagen ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem minderjährigen Antragssteller ab Volljährigkeit Belastungen entstehen könnten. 1

Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist notwendig, wenn Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Darunter fallen jene Rechtsgeschäfte, die nach den jeweiligen Vermögensverhältnissen des Minderjährigen weder üblich noch geläufig sind. Neben der Zustimmung beider Elternteile bedarf es für die Wirksamkeit auch einer gerichtlichen Genehmigung. 2

Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass der Abschluss im Interesse des Kindes liegt und damit dessen Wohl entspricht. Hierbei hat eine Einzelfallprüfung stattzufinden, unter Berücksichtigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile sowie der Abschätzung von Risiken. Auch Wünsche, Befindlichkeiten und konkrete Lebensumstände des Minderjährigen sind zu beachten. 3 Nach ständiger Rsp des OGH ist eine Genehmigung jedenfalls dann zu erteilen, wenn das Vermögens des Minderjährigen vermehrt wird. Die Genehmigung wäre zu versagen, wenn eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden kann. 4

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes entspricht, kann nicht bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden. Es darf daher ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für den Pflegebefohlenen für die Folgezeit seiner Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. 5 Dadurch soll verhindert werden, dass Minderjährige durch Handlungen ihres gesetzlichen Vertreters verschuldet in die Volljährigkeit entlassen werden. 6

Auch wenn eine Schenkung unentgeltlich ist, muss berücksichtigt werden, dass insbesondere Liegenschaften häufig mit Belastungen verbunden sind. Diese können sich durch Betriebskosten oder zurückbehaltene Rechte, wie Belastungs- und Veräußerungsverbote, ergeben. 7 Hinsichtlich belasteter Liegenschaften vertritt der OGH eine sehr restriktive Linie. 8

Wenn somit ein Nachteil nach Erreichung der Eigenberechtigung nicht ausgeschlossen werden kann, bedarf es für eine Genehmigung zusätzlich einer Haftungserklärung mindestens eines Elternteils, den Minderjährigen in Bezug auf sämtliche, mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundenen Kosten und Abgaben und allfällige notwendige Erhaltungs- und Instandsetzungskosten schad- und klaglos zu halten. Diese Verpflichtung darf sich nicht nur auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Volljährigkeit erstrecken, sondern muss sich darüber hinaus auch auf die Zeit nach dem Erreichen der Volljährigkeit stützen. Eine nachvollziehbare Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elternteils ist vorzulegen und es muss dargetan werden, dass ein allfälliger Anspruch gegebenenfalls auch durchgesetzt werden kann. 9

Insgesamt lässt sich festhalten, dass eine Schenkung nicht zwangsläufig dem Wohl des Kindes entspricht und unter Umständen nachteilige Auswirkungen auf dessen Vermögen haben kann. Die Gestaltung eines Schenkungsvertrags, insbesondere bei der Schenkung einer Liegenschaft, hat so zu erfolgen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls sowohl vor als auch nach Eintritt der Volljährigkeit ausgeschlossen ist.

1 OGH 17. Juli 2025, 9 Ob 63/25t.

2 Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 §167 Rz 32.

3 Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 §167 Rz 40.

4 RIS-Justiz RS0048176.

5 RIS-Justiz RS0048155.

6 LGZ Wien 16. März 2016, 42 R 438/15w, EFSlg 148.938.

7 Streicher, Schenkung von Liegenschaften innerhalb der Familie – Teil 1, JEV 2022,40.

8 Nademleinsky in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5.01 (2025) §167 ABGB Rz 20.

9 Streicher, Schenkung von Liegenschaften innerhalb der Familie – Teil 1, JEV2022,40.

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