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Verwaltungsstrafen als Budgetposition

Mag. Markus Busta
Partner

Wir bemerken in der anwaltlichen Praxis eine massive Zunahme von Verwaltungsstrafverfahren. Diese Zunahme betrifft vor allem von der Behörde behauptete Übertretungen von Wiener Landesgesetzen. Aufgrund der Höhe der verhängten Strafe gewinnt man den Eindruck, dass die Stadt Wien Verwaltungsstrafen als wesentliche Einnahme für das angespannte Budget entdeckt hat. Das manifestiert sich auch in der Erhöhung der Strafrahmen in vielen Verwaltungsmaterien in jüngster Zeit.

Insbesondere der Artenschutz nach dem Wiener Naturschutzgesetz, Baumentfernungen nach Wiener Baumschutzgesetz und – auf Grundlage der Wiener Bauordnung (Wr. BauO) – die behauptete widmungswidrige Verwendung von Wohnungen für Kurzzeitbeherbergung bilden oftmals die Grundlage für eine Vielzahl an Verwaltungsstrafverfahren. Die von den Behörden verfolgten Strafdrohungen richten sich dabei regelmäßig gegen (alle) Geschäftsführer bzw. (alle) Vorstände juristischer Personen. Seitens der Behörde wird auch regelmäßig – und oft ohne Begründung – versucht, eine Häufung von Delikten zu argumentieren, was zu eklatanten Strafen führt.

So bestraft die Behörde etwa die Nutzung mehrerer Wohnungen im selben Gebäude als Appartements für Kurzzeitbeherbergung jeweils als eigenes Delikt je Wohnung. So würde etwa eine Vermietung von 20 Wohnungen in einem Gebäude für Kurzzeitbeherbergung gleichzeitig 20 Straftatbestände verwirklichen.

Für jedes dieser von der Behörde angenommenen selbständigen Delikte ist gemäß § 135 Wr. BauO ein Strafrahmen von jeweils bis zu EUR 50.000,- vorgesehen. Aufgrund dieser Vorgangsweise kommt es zu tatsächlich verhängten Strafen von mehreren EUR 10.000,-, gelegentlich auch von mehreren EUR 100.000,-.

Mit der Annahme mehrerer nebeneinanderstehender Delikte, die jeweils einzeln zu bestrafen wären, könnte die Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.

Fraglich ist, ob es sich bei den erhobenen Tatvorwürfen (je Wohnung) tatsächlich nicht bloß um einen einzigen Tatvorwurf handelt. Tatsächlich weisen die vorgeworfenen Handlungen eine deliktspezifische Gleichartigkeit auf, welche sich durch Begehungsform, Begleitumstände sowie aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ergibt. Die Vermietung mehrerer Appartements ist von einem einheitlichen Gesamtkonzept des Vermieters getragen und stellt somit eine Deliktseinheit dar, die nur als einziges Delikt zu bestrafen wäre.

Dabei wird die Ansicht vertreten, dass es sich entgegen der Annahme der Behörde nur um ein einheitliches Delikt handelt, unabhängig davon, wie viele Wohnungen in ein und demselben Gebäude zur Kurzzeitbeherbergung verwendet werden. Andernfalls würde es einen Unterschied machen, ob z.B. 2 große Wohnungen mit zusammen rund 200 m2 oder 5 kleine Wohnungen mit je 40 m2 für Kurzzeitbeherbergung vermietet werden.

Gegen das von der Behörde behauptete Vorliegen mehrerer nebeneinander stehender Delikte spricht auch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Tirol im Zusammenhang mit Freizeitwohnsitznutzung. Auch in diesem Fall wurden im selben Gebäude mehrere Wohnungen ohne entsprechende Bewilligung als Freizeitwohnsitze genutzt. Auch hier traf die Behörde die strafmaximierende Annahme, es wären mehrere Delikte je Wohnung verwirklicht. Demgegenüber stellte das Verwaltungsgericht Tirol klar, dass nur ein Delikt für die Vermietung mehrerer Wohnungen und nicht jeweils ein Delikt je vermieteter Wohnung vorliegt.

Vergleichbares müsste auch für die Kurzzeitbeherbergung in Wien gelten, wo diese Frage aktuell beim Verwaltungsgericht Wien anhängig ist und wohl endgültig vom Verwaltungsgerichtshof geklärt werden wird.

Vor diesem Hintergrund kann nur empfohlen werden, rechtlich fundierte Rechtfertigungen bzw. Beschwerden gegen Strafbescheide dem Verwaltungsgericht Wien einzubringen, zumal zahlreiche Argumente vorliegen, dass mehrere – jeweils pro vermietete Wohnung – verhängte Strafen dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen und aufzuheben sind.

Wir werden über die weitere Entwicklung berichten.

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