Der Oberste Gerichtshof (nachfolgend „OGH“) hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen vertragliche Nebengebühren zulässig sind und wann eine unzulässige Auslagerung von Kosten der gewöhnlichen Vertragserfüllung vorliegt.
Zuletzt wurde diese Frage im Zuge eines Verfahrens gegen ein Luftfahrtunternehmen beantwortet, das im Zuge des Buchungsvorgangs verschiedene Tarife mit unterschiedlich hohen Umbuchungsgebühren anbot: EUR 200 im Tarif Economy Light, EUR 150 im Tarif Economy Basic und EUR 120 im Tarif Economy Basic Plus. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Pauschale, weil die verlangten Beträge über den tatsächlichen Kosten einer Umbuchung lägen. Der OGH folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Die Entscheidung ist deshalb interessant, weil sie auf den ersten Blick von der bisherigen Rechtsprechungslinie zu Zusatzentgelten abweicht. Der OGH hat in den vergangenen Jahren wiederholt klargestellt, dass Entgelte, denen keine konkrete Zusatzleistung oder keine konkreten Kosten gegenüberstehen, problematisch sein können. Besonders streng war die Rechtsprechung etwa bei Kreditbearbeitungsgebühren, welche den tatsächlichen Kostenaufwand überschritten, da der jeweilige Kostenaufwand klar in der entsprechenden Klausel bezeichnet sein muss.
Ähnlich wurde bei Servicegebühren in Fitnessstudioverträgen argumentiert. Als gröblich benachteiligend wurden Verwaltungspauschalen, Chipgebühren oder halbjährliche Servicepauschalen beurteilt, die zusätzlich zum Mietgliedbeitrag verrechnet wurden und denen keine konkrete Leistung gegenüberstand. Auch bei einer Kinderbetreuungseinrichtung wurde eine Einschreibungsgebühr von EUR 300,00 beanstandet, mit der unter anderem Informationsgespräch, Einschreibadministration und Kennenlernprozess abgegolten werden sollten. Der OGH sah darin eine bloß in die AGB verschobene Entgeltverrechnung für Aufwendungen, die typischerweise mit der Hauptleistung verbunden sind.
Im gegenständlichen Verfahren gegen das Luftfahrtunternehmen entschied der OGH jedoch anders. Der entscheidende Unterschied liegt dabei in der Funktion des Entgelts. Eine Umbuchung ist nach Ansicht des OGH keine Leistung, die mit der Erfüllung der Hauptleistung — also dem konkreten Flug von einem Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt — üblicherweise verbunden ist. Der Kunde kann den gebuchten Flug grundsätzlich auch ohne Umbuchung konsumieren. Es geht daher nicht um Kosten, die ohnehin bei jeder Vertragserfüllung anfallen, sondern um eine zusätzliche Leistung in Form einer Flexibilitätsoption.
Zudem erweckte die Fluglinie nach Ansicht des OGH nicht den Eindruck, mit der Umbuchungsgebühr einen konkreten Bearbeitungsaufwand zu verrechnen. Vielmehr machte die Darstellung mehrerer Tarife mit unterschiedlichen Entgelten deutlich, dass ein flexibles Tarifsystem angeboten wird. Die Gebühr sollte also nicht den Verwaltungsaufwand einer Umbuchung abbilden, sondern die wirtschaftlichen Folgen einer späteren Änderung berücksichtigen — etwa die Auslastung des neuen Fluges. Vor diesem Hintergrund sind tarifabhängige Umbuchungsentgelte in der Regel nicht gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
Zusatzentgelte sind somit nicht in jedem Fall unzulässig. Ihre Zulässigkeit hängt vielmehr davon ab, ob die betreffende Leistung bereits von der vertraglich geschuldeten Hauptleistung umfasst ist. Stehen die verrechneten Kosten in einem direkten Zusammenhang mit der Hauptleistung und darf berechtigterweise erwartet werden, dass diese bereits durch das vereinbarte Hauptentgelt abgegolten sind, ist die gesonderte Verrechnung unzulässig. Dies gilt etwa für Servicepauschalen, die Tätigkeiten betreffen, welche typischerweise zur Erbringung der Hauptleistung erforderlich sind (z. B. Servicepauschalen in Fitnessstudioverträgen).
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn transparent zwischen verschiedenen Leistungs- oder Flexibilitätsstufen gewählt werden kann, da es sich hierbei um eine eigenständige Zusatzleistung handelt, die oft lediglich optional in Anspruch genommen werden kann.
Die neue OGH-Entscheidung zeigt somit, dass die Zulässigkeit zusätzlicher vertraglicher Entgelte maßgeblich von ihrer Transparenz sowie von einer klaren Abgrenzung zur Hauptleistung abhängt.

