Seit 7. August 2026 gelten im österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht neue Regeln. Die Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) bringt vor allem eines: mehr Flexibilität. Das zeigt sich etwa beim Wechsel des Arbeitgebers, beim Verlust des Arbeitsplatzes, bei den Entscheidungsfristen und bei der digitalen Antragstellung.
Mehr Freiheit beim Arbeitgeberwechsel (§ 26 NAG, § 20d AuslBG)
Wer eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Blaue Karte EU besitzt, ist grundsätzlich an den Arbeitgeber gebunden, für den der Aufenthaltstitel erteilt wurde. Ein Wechsel war daher mit einem entsprechenden Verfahren verbunden.
Das ändert sich jetzt: Der beabsichtigte Arbeitgeberwechsel wird der Behörde mitgeteilt und gilt grundsätzlich zugleich als Zweckänderungsantrag für die Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber. Wird innerhalb von 45 Tagen keine Entscheidung getroffen, kann die neue Beschäftigung grundsätzlich vorläufig aufgenommen werden.
Für Betroffene bedeutet das vor allem mehr Flexibilität und weniger bürokratischen Aufwand beim beruflichen Wechsel.
Mehr Sicherheit bei Arbeitslosigkeit (§ 28 Abs. 5a NAG, § 20d Abs. 7 AuslBG)
Der Verlust des Arbeitsplatzes ist für Inhaber arbeitsplatzgebundener Aufenthaltstitel nicht nur beruflich, sondern auch aufenthaltsrechtlich relevant. Genau hier schafft die Novelle mehr Sicherheit: Wird die Beendigung der Beschäftigung unverzüglich gemeldet, besteht grundsätzlich eine sechsmonatige Schonfrist, in der von einer Entziehung des Aufenthaltstitels abgesehen wird.
Bei glaubhaft gemachten ausbeuterischen Arbeitsbedingungen kann sich dieser Zeitraum um weitere drei Monate verlängern.
Damit bleibt nach einem unerwarteten Jobverlust mehr Zeit, eine neue Beschäftigung zu finden und den Aufenthalt in Österreich abzusichern.
Schnellere Entscheidungen bei bestimmten Aufenthaltstiteln (§ 19a NAG, § 20e AuslBG)
Auch bei den Verfahrensfristen tut sich etwas. Für bestimmte Aufenthaltstitel wird die Entscheidungsfrist von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt. Bei außergewöhnlicher Komplexität kann sie um weitere 30 Tage verlängert werden.
Die neue 90-Tage-Frist betrifft insbesondere die Aufenthaltstitel „ICT“, „Mobile ICT“ und die Niederlassungsbewilligung – Künstler mit AMS-Verfahren. Für die Rot-Weiß-Rot-Karte und die Blaue Karte EU bleibt es bei acht Wochen.
Wichtig ist allerdings: Die 90-Tage-Frist gilt nicht für alle Aufenthaltstitel. Ausgenommen sind unter anderem die Niederlassungsbewilligung, die Niederlassungsbewilligung – Künstler ohne AMS-Verfahren, die Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit, der Daueraufenthalt – EU sowie Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung.
Die neuen Fristen gelten für Verfahren, die ab 7. August 2026 anhängig gemacht wurden.
Familiennachzug zu Schutzberechtigten neu geregelt (§ 46a NAG)
Auch beim Familiennachzug gibt es eine wesentliche Änderung. Die entsprechenden Bestimmungen wurden aus dem Asylgesetz in das NAG überführt und sind jetzt in § 46a NAG geregelt.
Familienangehörige von Schutzberechtigten können unter den allgemeinen Voraussetzungen eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist. Bei subsidiär Schutzberechtigten muss die zusammenführende Person seit mindestens zwei Jahren schutzberechtigt sein.
Neu ist außerdem die Zuständigkeit: Verfahren nach § 46a NAG werden in erster Instanz vom BFA geführt; Beschwerden sind an das Bundesverwaltungsgericht zurichten.
Ein weiterer Schritt Richtung digitales Aufenthaltsrecht (NAG-DV)
Auch bei der Antragstellung wird es künftig einfacher. Während aufenthaltsrechtliche Anträge grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Behörde eingebracht werden mussten, soll für bestimmte Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge sowie für Anträge auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte künftig eine Online-Antragstellung mittels E-ID möglich sein.
Damit wird nicht nur der Behördenweg kürzer, sondern auch die Abhängigkeit von verfügbaren Terminen reduziert. Gerade bei Verlängerungsverfahren kann das helfen, eine verspätete Antragstellung zu vermeiden.
Die konkreten Voraussetzungen und der Umfang der Online-Antragstellung werden noch näher festgelegt. Das Reisedokument muss weiterhin im Original vor der Titelerteilung persönlich vorgelegt werden.
Was bedeutet die Novelle für die Praxis?
Die Novelle bringt an mehreren Stellen spürbare Erleichterungen: Ein Arbeitgeberwechsel wird flexibler, nach einem Jobverlust bleibt mehr Zeit für die Suche nach einer neuen Beschäftigung, bestimmte Verfahren sollen schneller abgeschlossen werden und einzelne Antragstellungen werden künftig digital möglich sein.
Für Arbeitgeber und Drittstaatsangehörige bedeutet das vor allem mehr Flexibilität und Planungssicherheit. Gleichzeitig lohnt sich ein genauer Blick auf den jeweiligen Aufenthaltstitel: Nicht jede Neuerung gilt für jedes Verfahren, und gerade bei den Entscheidungsfristen und beim Familiennachzug bestehen wichtige Ausnahmen.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft daher, die neuen Möglichkeiten optimal zu nutzen und unnötige Verzögerungen oder Fehler im Verfahren zu vermeiden.

