Die Liberalisierung des Versicherungsmarktes und ihre Folgen
Das ursprüngliche System standardisierter Versicherungsbedingungen wurde im Zuge der Liberalisierung des Versicherungsmarktes sukzessive aufgegeben, was nach der Jahrtausendwende zu größerem Wettbewerb und Bewegung in den vorgefertigten Versicherungsbedingungen führte.1 Für die Haftpflichtversicherung bestehen zwar nach wie vor die „Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“ (AHVB/EHVB 2005, derzeit in der Version 2012)2 als unverbindliche Musterbedingungen, doch haben viele Versicherer von den ursprünglichen Musterbedingungen abweichende eigene „allgemeine“ Versicherungsbedingungen entwickelt. Gerade deshalb ist eine umfassende Durchsicht der jeder Polizze beiliegenden Bedingungen unerlässlich.
Diese Entwicklung hat zu einer Situation geführt, in der Bauträger, General- und Totalunternehmer, Architekten und andere Bauprofessionisten im Ernstfall zunehmend mit zögerlichen Deckungszusagen und teilweise auch Deckungsablehnungen konfrontiert sind. Die Ursachen hierfür liegen im komplexen System zwischen standardisierten Ausschlussklauseln, individueller Vertragsgestaltung und einer Judikatur, die die Grenzen des Versicherungsschutzes zunehmend präzisiert.
Gewährleistungsausschluss als Kernproblem
Nach ständiger Rechtsprechung des OGH versichert die Betriebshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht die Ausführung der vom Unternehmer geschuldeten Leistung.3 Dergestalt ist nicht verwunderlich, dass in der Betriebshaftpflichtversicherung Ansprüche aus Gewährleistung überwiegend nicht von der Versicherung bezahlt werden. Unter Ansprüche aus Gewährleistung fallen nicht nur die Kosten der Mangelbehebung an sich, sondern auch jene vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mangelbehebung erforderlich sind. Zudem sind in der Regel Schadenersatzansprüche, die an Stelle der Gewährleistung (z.B. Reparatur oder Preisnachlass) den an sich bestehenden Mangel in Geld ausgleichen (sog. Erfüllungssurrogat), ausgeschlossen.4
Davon abzugrenzen sind Schadenersatzansprüche aus unzureichender Vertragserfüllung, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehen und sohin jenseits des Erfüllungsinteresse des Gläubigers liegen (Mangelfolgeschäden).5 Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung Schäden an anderen Vermögenswerten hervorruft.6 Diese sind vielfach durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Dennoch ist es ratsam, die Versicherungsbedingungen bereits vor Vertragsabschluss eingehend zu prüfen.
Praxisbeispiel:
Ein HKLS-Unternehmen führt eine Rohrinstallation durch. Durch einen Montagefehler entsteht ein Wasserschaden von EUR 30.000,00 am Inventar des Gebäudes. Der Versicherer übernimmt die Kosten für den Wasserschaden (Mangelfolgeschaden), lehnt jedoch die EUR 5.000,00 für die Rohrreparatur ab (Gewährleistung).
Sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Leistung überhaupt versicherbar?
Grundgedanke ist, das allgemeine Unternehmerrisiko nicht auf den Versicherer überzuwälzen.7 Konkret soll der Unternehmer die wirtschaftlichen Folgen seiner mangelhaften Leistung nämlich nicht dem Versicherer übertragen.
Unseres Erachtens greift dieser pauschale Bezug auf das Unternehmerrisiko zu weit. Dogmatisch gilt es nämlich zwischen (nicht versicherbaren) vertraglichen Erfüllungsansprüchen und (versicherbaren) Schadenersatzansprüchen wegen Schäden, die als indirekte Folge eines Mangels entstehen (=Mangelfolgeschäden) zu unterscheiden.
Vertragliche Erfüllungsansprüche, wie etwa die Pflicht zur sorgfältigen Herstellung und Übergabe der Sache oder die persönliche Verantwortung für die Werkleistung ,sind primäre Vertragspflichten. Sie zielen auf die Herbeiführung des vertraglich vereinbarten Erfolgs ab und stellen den Kern der vertraglichen Bindung dar. Die Versicherbarkeit solcher Ansprüche würde dem Prinzip, dass Verträge grundsätzlich einzuhalten sind („pactasunt servanda“) zuwiderlaufen. Zudem sind diese bei Vertragsabschluss bereits festgelegt und weisen nicht das für Versicherungsfälle wesentliche Element der Ungewissheit auf.
Schadenersatzansprüche für Mangelfolgeschäden hingegen sind subsidiär. Sie entstehen erst bei Verletzung der primären Vertragspflicht und weisen die für die Versicherbarkeit erforderliche und erwähnte Ungewissheit auf.
Auswirkungen für die Praxis
Generell zeigt sich, dass die Praxis der Versicherer, das Unternehmerrisiko pauschal auszuschließen, nicht zwingend ist. Dergestalt sollten insbesondere Risiken wegen der Inanspruchnahme für Mangelfolgeschäden auch vom Versicherungsschutz umfasst werden können. Unsere Erfahrung zeigt, dass Betriebshaftpflichtversicherungen die Deckung häufig pauschal ablehnen, obgleich bei näherer Prüfung eine Deckungspflicht bestünde. Generell empfiehlt sich eine regelmäßige kritische Prüfung der Versicherungspolizze, der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und die allenfalls gezielte Gestaltung individueller Zusatzklauseln. Nur so kann sichergestellt werden, dass ein tatsächlich bestehendes Versicherungsschutzbedürfnis adäquat abgedeckt wird.
1 Jagerhofer, Bauversicherung richtigabschließen2 (2022) 119.
2 VersicherungsverbandÖsterreich, Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung, abrufbar unter <vvonet.vvo.at/publikation_Musterbedingungen>.
3 RIS-Justiz RS0081685.
4 VglRIS-Justiz RS0081685.
5 Vgl OGH 7 Ob 30/18i; OGH 7 Ob 81/19s.
6 RIS-Justiz RS0114204 [T4].
7 RIS-JustizRS0081518.

