Einleitung
Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen sind seit Jahrzehnten ein Streitpunkt im Gesellschaftsrecht. Diese Klauseln ermöglichen es einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe, einen Mitgesellschafter ohne wichtigen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen und dessen Anteile zu übernehmen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in einer Entscheidung vom 16. September 2025 (6 Ob 135/24g) erneut mit dieser Thematik zu befassen. Dabei blieb eine zentrale Frage jedoch offen: Unter welchen Umständen ist eine echte „Damoklesschwert"-Situation zulässig? Ein Blick über die Grenze nach Deutschland zeigt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu bereits eine Rechtsprechung entwickelt hat. Die Frage ist, ob und inwieweit der OGH dieser Linie folgen wird.
Der Fall
Die Gesellschafter einer GmbH waren eine Privatstiftung (mit einer Beteiligung von 40 %) sowie drei Geschwister aus derselben Familie (mit je 20%) – die Stiftung hielt damit die Minderheit gegenüber der Geschwistergruppe. In der bei Gründung abgeschlossenen Gesellschaftervereinbarung boten die drei Geschwister der Stiftung unwiderruflich ihre Anteile zum Kauf an. Dieses Angebot konnte die Stiftung annehmen, sobald keines der Geschwister mehr als Geschäftsführer tätig war und nicht binnen 14 Tagen ein anderes Familienmitglied nachfolgte.
2023 trat eines der Geschwister als letzter („Familien“-)Geschäftsführer zurück, ein familienfremder Geschäftsführer wurde bestellt. Die Stiftung übte daraufhin die Option gegenüber allen drei Geschwistern aus. Zwei von ihnen wehrten sich dagegen mit dem Einwand, das Angebot sei sittenwidrig und daher unwirksam.
Warum der OGH die Option für wirksam hielt
Entscheidend war, dass keine Damoklesschwert-Situation vorlag: Die Stiftung konnte den Bedingungseintritt – das Ausscheiden eines Geschwisters aus der Geschäftsführung – nicht selbst nach eigenem Ermessen herbeiführen. Zudem war die Regelung in diesem Fall sachlich gerechtfertigt, da sie die bei Gründung vereinbarte Arbeitsteilung widerspiegelte: Die Stiftung trug das wirtschaftliche Risiko (sie hatte Bankkredite der Gesellschaft in Höhe von 1,5 Millionen Euro besichert), während die Geschwister ihren Beitrag durch die Geschäftsführung leisteten.
Die unbeantwortete Frage
Der OGH hält fest, dass nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Lehre Hinauskündigungsklauseln unwirksam sind – und nennt dafür auch die ständige deutsche Rechtsprechung des BGH als eine von mehreren Fundstellen. Er weist aber ausdrücklich auch auf eine im Schrifttum vertretene Gegenmeinung hin, die Hinauskündigungsklauseln nicht generell für unwirksam hält. Zu welcher dieser beiden Positionen sich der OGH bekennt, lässt er offen, da im vorliegenden Fall ohnehin keine echte Damoklesschwert-Situation gegeben war.
Somit bleibt die Grundsatzfrage in Österreich weiterhin unbeantwortet: Unter welchen konkreten Voraussetzungen wäre eine echte Damoklesschwert-Situation – eine Klausel, die einen Gesellschafter tatsächlich jederzeit und grundlos aus der Gesellschaft entfernen lässt – zulässig oder unzulässig?
Orientierung: Der Blick nach Deutschland
Zur Einschätzung, wie diese offene Frage künftig beantwortet werden könnte, lohnt sich ein Blick auf den deutschen BGH – dessen Rechtsprechung der OGH in seiner Entscheidung selbst zitiert, wenn auch nur am Rande. Der BGH hat die Grundsatzfrage bereits vor Jahren entschieden: Hinauskündigungsklauseln sind grundsätzlich sittenwidrig und damit nichtig, weil die ständige Drohung des Ausschlusses – das Damoklesschwert – den betroffenen Gesellschafter daran hindere, seine Mitgliedschaftsrechte frei auszuüben. Ganz unumstritten ist diese Sichtweise allerdings selbst in Deutschland nicht: Ein Teil der Lehre kritisiert, dass sie ausblende, dass sich der Gesellschafter bewusst auf eine solche Klausel eingelassen habe, und dass das tatsächliche Drohpotential ohnehin stark von den Mehrheitsverhältnissen und der Abfindungshöhe abhänge. Der OGH geht auf diese Kritik in seiner Entscheidung nicht ein.
Zu diesem allgemeinen Grundsatz hat der BGH auch anerkannte Ausnahmen entwickelt. Die bedeutendste ist das sogenannte Managermodell: Ein GmbH-Geschäftsführer kann verpflichtet werden, seine Geschäftsanteile bei Ausscheiden aus der Geschäftsführung gegen Abfindung zurück zu übertragen, weil die Beteiligung dort nur ein Annex zur Geschäftsführerposition ist und vor allem der Motivation dient. Daneben lässt der BGH in engen Grenzen weitere Ausnahmen zu, etwa bei Treuhand- oder reinen Kooperationsmodellen.
Darüber hinaus geht der BGH über die reine Inhaltskontrolle – also die Frage, ob die Klausel als solche zulässig ist – noch hinaus: Selbst eine grundsätzlich zulässige Klausel darf im Einzelfall nicht treuwidrig ausgeübt werden, etwa wenn sie schikanös oder als Bestrafung für die Ausübung von Gesellschafterrechten eingesetzt wird. Ein Teil der Lehre will diese Ausübungskontrolle sogar zum zentralen Prüfungsmaßstab machen und Hinauskündigungsklauseln im Gegenzug grundsätzlich für wirksam halten. Der OGH hatte zu dieser Frage bislang keinen Anlass, sich zu äußern, weil er die Klausel im vorliegenden Fall bereits auf Inhaltsebene für unbedenklich hielt.
Diese Rechtsprechung hat der BGH erst kürzlich weiterentwickelt: Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) präzisierte er, unter welchen Voraussetzungen Hinauskündigungsklauseln in Managementbeteiligungsprogrammen – etwa bei Private-Equity-Beteiligungen von Geschäftsführern – wirksam sind. Der BGH stellte klar, dass die bisher genannten Ausnahme-Kriterien (geringe Beteiligungshöhe, fehlende Einflussmöglichkeit, geringes wirtschaftliches Risiko, Motivationsfunktion) nicht alle gleichzeitig vorliegen müssen. Entscheidend ist stattdessen eine Gesamtwürdigung aller Umstände – insbesondere, ob der Beteiligung neben der Motivationsfunktion keine eigenständige, von der Geschäftsführerposition unabhängige Bedeutung zukommt.
Prognose für Österreich
Historisch orientiert sich der OGH in gesellschaftsrechtlichen Fragen häufig an der deutschen Rechtsprechung, und auch die vorliegende Entscheidung verweist auf sie, ohne ihr entgegenzutreten. Es ist daher naheliegend, dass eine künftige Entscheidung über eine echte Damoklesschwert-Situation in eine ähnliche Richtung gehen könnte:
1. Hinauskündigungsklauseln blieben grundsätzlich unzulässig – aber mit Ausnahmen.
2. Manager-und Mitarbeitermodelle könnten als Ausnahme anerkannt werden, wenn die Beteiligung nur Annex zur Position ist und ihr keine relevante eigenständige Bedeutung neben der Geschäftsführerstellung zukommt.
3. Auch Treuhand- und Kooperationsmodelle könnten zulässig sein.
4. Eine Ausübungskontrolle könnte verhindern, dass das Recht schikanös eingesetzt wird.
Fazit
Die OGH-Entscheidung vom 16. September 2025 bestätigt zwar die Wirksamkeit der konkreten Optionsvereinbarung, lässt die zentrale Frage nach der Zulässigkeit echter Damoklesschwert-Situationen aber unbeantwortet. Der Blick nach Deutschland kann dabei zur Orientierung dienen, ersetzt eine österreichische Klärung aber nicht.
Für die Praxis heißt das: Hinauskündigungsklauseln in Optionsvereinbarungen bleiben mit Vorsicht zu genießen und sollten im Zweifel von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Optionsvereinbarungen, die nicht willkürlich ausgeübt werden können und sachlich gerechtfertigt sind, können wirksam sein. Bis der OGH die offene Grundsatzfrage tatsächlich entscheiden muss, bleibt aber eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen.

